Siehe Bemerkungen 1), 7) und 13) zur Tabelle in 2.5.3.2.4:

1) Verdnnungsmittel Typ B darf jeweils durch Verdnnungsmittel Typ A ersetzt werden. Der Siedepunkt des Verdnnungsmittels Typ B muss mindestens 60 C hher sein als die SADT des organischen Peroxids.

Anmerkung: Diese Bemerkung gilt nur fr die Befrderung organischer Peroxide in Verpackungen!

7) Nur in Nichtmetallverpackungen zugelassen.

13) Zusatzgefahrzettel "TZEND" nach Muster 8 (siehe 5.2.2.2.2) erforderlich.